LG Essen, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 348/05
Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106 InsO als Beteiligter im Sinne von § 60 InsO
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 27 U 183/05
DRsp Nr. 2006/26349
Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106InsO als Beteiligter im Sinne von § 60InsO
1. Der Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106InsO ist Beteiligter im Sinne von § 60InsO, dem gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen.2. Diese Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers.3. Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten rechtzeitig, wenn er bis zum Ablauf einer angemessenen, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungspflicht geltend gemachte begründete Ansprüche befriedigt.4. Bei verspäteter Erfüllung eines Anspruchs nach § 106InsO kann ein Schadensersatzanspruch nach § 60InsO die Prozesskosten umfassen, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs aufwenden musste und die er wegen Masseunzulänglichkeit auf absehbare Zeit aus der Masse nicht erlangen kann.5. Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 2BGB kann ein Beteiligter seinen Verzögerungsschaden wegen verspäteter Leistung nach § 60InsO nur ersetzt verlangen, wenn er den Insolvenzverwalter zuvor zur Leistung aufgefordert hat.