Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, die angefochtene Entscheidung trägt.
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