BGH - Beschluß vom 10.07.2008
IX ZR 142/07
Normen:
InsO § 129 ;
Fundstellen:
WM 2008, 1606
ZIP 2008, 1695
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 22/07
LG Magdeburg, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1683/06

Gläubigerbenachteiligung durch Umbuchung von Zahlungen des Schuldners von einem auf ein anderes debitorisches Konto

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 142/07

DRsp Nr. 2008/15215

Gläubigerbenachteiligung durch Umbuchung von Zahlungen des Schuldners von einem auf ein anderes debitorisches Konto

Werden Zahlungen des Schuldners von einem debitorischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes, ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung i.S. von § 129 InsO nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldstand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand dadurch erhöht wurde.

Normenkette:

InsO § 129 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, die angefochtene Entscheidung trägt.