OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2013
3 U 122/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
ZInsO 2013, 732
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 208/11

Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Lastschrifteinzug von einem gedeckten Konto

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 3 U 122/12

DRsp Nr. 2013/5291

Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Lastschrifteinzug von einem gedeckten Konto

Zahlungsaufträgen (Überweisungen oder - wie hier - Lastschriften), mit denen fällige Zins- und Tilgungsleistungen von einem gedeckten Konto an die kontoführende Bank erbracht werden sollen, ist ein Wille zur Gläubigerbenachteiligung nicht schon deshalb zu entnehmen, weil für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, Zahlungsunfähigkeit der Kontoinhaberin und Auftraggeberin droht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2012 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... (nachfolgend: Schuldnerin) in Anspruch.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.