OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.2016
19 U 102/15
Normen:
InsO § 133;
Fundstellen:
NZI 2017, 265
NZI 2017, 7
ZInsO 2017, 711
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 37/14

Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bei einem vom Gericht nicht gebilligten Sanierungskonzept

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 19 U 102/15

DRsp Nr. 2017/129

Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bei einem vom Gericht nicht gebilligten Sanierungskonzept

Für die Frage der rechtlichen Umsetzbarkeit eines Sanierungskonzeptes kommt es auf die tatsächlichen Umstände an, mithin auf die Rechtsansicht der zuständigen Gerichte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückgewähr eines aus dem Vermögen der Schuldnerin vereinnahmten Betrages in Höhe der Klageforderung nach dem Insolvenzanfechtungsrecht.

1. 2. 3.