BGH - Urteil vom 05.03.2009
IX ZR 85/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 912
DB 2009, 1123
DZWIR 2009, 303
MDR 2009, 952
NJW 2009, 1601
NZI 2009, 372
WM 2009, 905
ZIP 2009, 922
ZInsO 2009, 873
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1132/06
LG Leipzig, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2041/05

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Übertragung des nahezu gesamten Vermögens eines Unternehmens auf die finanzierende Bank zur Sicherung ihrer Kredite; Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

BGH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 85/07

DRsp Nr. 2009/9108

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Übertragung des nahezu gesamten Vermögens eines Unternehmens auf die finanzierende Bank zur Sicherung ihrer Kredite; Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

a) Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist. b) Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. April 2007 aufgehoben und wie folgt geändert:

Auf die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. Mai 2006 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 513.533,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2007 zu zahlen.