OLG Hamburg - Beschluss vom 04.04.2005
1 W 14/05
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 737
ZInsO 2005, 891
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 133/04

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor Vorliegen eines Sanierungskonzepts

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 1 W 14/05

DRsp Nr. 2006/9220

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor Vorliegen eines Sanierungskonzepts

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die beabsichtigte Widerklage bietet auch insofern hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO, als der Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung die (Rück-) Zahlung von Euro 4.500 nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem fruchtlosen Ablauf der mit Schreiben vom 05. April 2004 (Anlage B 1) gesetzten Frist begehrt.

Bei der Überweisung von Euro 4.500 an den Kläger, welche am 17. April 2003 zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin bei der Hamburger Sparkasse ausgeführt wurde (Anlage B 4), handelte es sich nach dem Vortrag des Beklagten um eine gemäß §§ 129, 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung.

Die Schuldnerin hatte diese Rechtshandlung in den letzten zehn Jahren vor dem am 29. August 2003 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Anlage B 13) vorgenommen. Durch die Überweisung wurde die dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen stehende Vermögensmasse der Schuldnerin verkürzt.