OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2005
20 W 307/04
Normen:
BGB § 878 ; GBO § 16 Abs. 2 § 20 ; InsO § 21 Abs. 1 Nr. 2 § 24 § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2006, 268
wrp 2006, 612
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 140/04

Grundbuch: Stillschweigende Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO - Ablehnung der isolierten Eintragung einer Grundschuld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 307/04

DRsp Nr. 2006/21323

Grundbuch: Stillschweigende Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO - Ablehnung der isolierten Eintragung einer Grundschuld

»1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers. 2. Eine stillschweigende Bestimmung im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO ist auf Grund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs anzunehmen zwischen dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer zur Finanzierung des Erwerbs bewilligten Grundschuld. 3. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist. 4. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. 5. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 878 ; GBO § 16 Abs. 2 § 20 ; InsO § 21 Abs. 1 Nr. 2 § 24 § 91 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: