BGH - Beschluss vom 12.05.2011
IX ZB 181/09
Normen:
InsO § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 64 Abs. 2 S. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 825/08
AG Potsdam, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 956/07

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO bei gesonderter Zustellung dem Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 181/09

DRsp Nr. 2011/10036

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO bei gesonderter Zustellung dem Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.480,68 €.

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 64 Abs. 2 S. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthaft, sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5).

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