BGH - Beschluß vom 18.05.2006
IX ZB 103/05
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 47/05
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 16/00

Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 18.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 103/05

DRsp Nr. 2006/18737

Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

Ein auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgezählten Versagungsgründe gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt. Wird dem Schuldner rechtskräftig Restschuldbefreiung angekündigt, so soll sein Verhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Anträge des Schuldners vom 23. Juni 2000 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung gingen am 26. Juni 2000 bei Gericht ein. Nach Verweisung an das zuständige Insolvenzgericht eröffnete dieses am 14. März 2001 das Insolvenzverfahren. An dem Schlusstermin vom 4. April 2003 nahm der (weitere) Beteiligte zu 1 nicht teil. Ein anderer Gläubiger stellte zunächst den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; seine gegen die Zurückweisung dieses Antrags und die Ankündigung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde nahm er später zurück. Mit Beschluss vom 18. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren sodann aufgehoben.