BGH - Beschluss vom 09.02.2012
IX ZB 137/11
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 63; InsO § 64;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 273/08
LG Düsseldorf, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 36/11

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Kostenverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 137/11

DRsp Nr. 2012/6319

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Kostenverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzgericht weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.2. § 26a InsO n.F. sieht eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle nicht vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.839,64 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 63; InsO § 64;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).