BGH - Beschluss vom 09.02.2012
IX ZB 63/10
Normen:
InsO § 63; InsO § 64; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 15/09
LG Duisburg, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 293/09

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Kostenverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 63/10

DRsp Nr. 2012/6321

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Kostenverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden konnte, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzgericht weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.809,93 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsO § 64; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).