BGH - Beschluss vom 09.02.2012
IX ZB 79/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 63; InsO § 64;
Fundstellen:
NZI 2012, 317
ZInsO 2012, 802
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 298/09
LG Hamburg, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 9/10

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Kostenverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 79/10

DRsp Nr. 2012/6322

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Kostenverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzgericht weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.2. § 26a InsO n.F. sieht eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle nicht vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 12. März 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.368,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 63; InsO § 64;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).