BFH - Beschluss vom 03.06.2004
VII B 295/03
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1415
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3565/95

Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG

BFH, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen VII B 295/03

DRsp Nr. 2004/12321

Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass vor dem 1.1.1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG 1999 nicht berührt werden sollen.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vorteil eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Dazu gehört auch der Fall der Präklusion nach § 79b FGO.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: