BGH - Urteil vom 25.01.2001
IX ZR 6/00
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2040
DZWIR 2001, 374
InVo 2001, 191
KTS 2001, 310
MDR 2001, 761
NJW 2001, 1650
ZIP 2001, 524
ZInsO 2001, 318
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen IX ZR 6/00

DRsp Nr. 2001/4509

Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

»a) Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein. b) Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist. c) Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung des Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98).«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt die verklagte Sparkasse im Wege der Anfechtung (§ 10 Abs. 1 GesO) auf Auskehr von Gutschriften auf debitorisch geführten Konten der U. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) in Anspruch.