LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2013
16 Sa 1572/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 38; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 154/12

Haftung Betriebsübernehmer und InsolvenzMasse- oder InsolvenzforderungZahlungsforderung als Leistung mit EntgeltcharakterAbfindung als Entgelt und Insolvenzeröffnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1572/12

DRsp Nr. 2014/11989

Haftung Betriebsübernehmer und Insolvenz Masse- oder Insolvenzforderung Zahlungsforderung als Leistung mit Entgeltcharakter Abfindung als Entgelt und Insolvenzeröffnung

1. In der Insolvenz haftet der Betriebsübernehmer nur für die ab der Insolvenzeröffnung entstandenen Masseforderungen. Für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung ist entscheidend, ob es sich bei der Zahlungsforderung des Arbeitnehmers um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. 2. Wird in einem Altersteilzeitvertrag eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, so dient diese der Kompensation des Versorgungsnachteils des Arbeitnehmers und stellt in der Regel kein Entgelt für nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistungen dar.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 38; KSchG § 9; KSchG § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der 62 Jahre alte Kläger war seit 1986 bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt.