FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.08.2005
1 K 284/02
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1 § 69 ; InsO § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer in Insolvenz gegangenen GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuer

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 284/02

DRsp Nr. 2006/24698

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer in Insolvenz gegangenen GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuer

Der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers steht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entgegen. Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Geschäftsführer.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1 § 69 ; InsO § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für die nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (LSt) haftet.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (nachfolgend: GmbH), für die er am 12. September 2001 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragte. Mit Beschluss vom 13. September 2001 bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt ... zum Gutachter und zum vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Insolvenzordnung (InsO) zu erlassen. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestimmte das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters unter anderem wie folgt: