Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für die nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (LSt) haftet.
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (nachfolgend: GmbH), für die er am 12. September 2001 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragte. Mit Beschluss vom 13. September 2001 bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt ... zum Gutachter und zum vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Insolvenzordnung (InsO) zu erlassen. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestimmte das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters unter anderem wie folgt:
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