LG Berlin, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 127/08
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG; Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
KG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 19 U 83/10
DRsp Nr. 2011/4733
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG; Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
1. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zumindest dann allein aufgrund der drittschützenden Wirkung seiner Organstellung entsprechend § 43 Abs. 2GmbHG, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf keines vorherigen Beschlusses der Gesellschafter nach § 46 Nr. 8 GmbHG.
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