OLG Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011
12 U 164/09
Normen:
InsO § 184 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 57/09

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von Beitragsanteilen zur Sozialversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 12 U 164/09

DRsp Nr. 2019/7626

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von Beitragsanteilen zur Sozialversicherung

1. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 266a StGB ist auch dann gegeben, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist, weil er erkennt, dass sich in seinem Unternehmen Liquiditätsprobleme abzeichnen, es gleichwohl jedoch unterlässt, durch besondere Maßnahmen (etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung von Rücklagen oder durch Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns an die Arbeitnehmer) die Zahlung zum Fälligkeitstag sicher zu stellen.