FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2011
9 K 9141/09
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69; InsO § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1206

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in der Krise für einzubehaltende Lohnsteuer; Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 InsO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 9 K 9141/09

DRsp Nr. 2011/11352

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in der Krise für einzubehaltende Lohnsteuer; Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 InsO

1. Der GmbH-Geschäftsführer darf während einer finanziellen Krise der Gesellschaft die Löhne ggf. nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, weil er darauf vertraut, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre. 2. "Zahlungsunfähigkeit" i. S. d. § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn eine GmbH nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen.

Die Haftungssumme in dem Haftungsbescheid vom 9. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2009 wird auf … EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 76 v. H. und der Beklagte zu 24 v. H. zu tragen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; AO § 69; InsO § 17 Abs. 2;

Tatbestand: