OLG Celle - Urteil vom 03.06.2010
16 U 135/09
Normen:
InsO § 71; InsO § 69;
Fundstellen:
NZI 2010, 609
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/08

Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters hinsichtlich Veruntreuung von zur Insolvenzmasse gehörenden Geldern

OLG Celle, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 16 U 135/09

DRsp Nr. 2010/19041

Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters hinsichtlich Veruntreuung von zur Insolvenzmasse gehörenden Geldern

Zur Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 69, 71 InsO; hier Geldtransfer zwischen sog. Festgeldkonto und sog. Poolkonto.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.366.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die ...bank aus dem Verfahren 11 O 413/07 (LG Hannover).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 74 %, der Kläger zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 6,366 Mio. €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 71;