FG Sachsen - Urteil vom 22.06.2005
5 K 207/01
Normen:
AO § 3 Abs. 4 § 34 Abs. 1 S. 1 § 37 Abs. 1 § 69 S. 1, 2 § 130 § 191 Abs. 1 S. 1 § 240 § 220 Abs. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 S. 3 § 17 Abs. 2 Nr. 1, ; GesO § 19 § 17 Abs. 3 ;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuervoranmeldungen und Säumniszuschläge bei späterer Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung

FG Sachsen, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 207/01

DRsp Nr. 2006/20955

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuervoranmeldungen und Säumniszuschläge bei späterer Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung

1. Wird hinsichtlich einer Umsatzsteuervorauszahlung der GmbH nach Fälligkeit ein Stundungsantrag gestellt und vom FA unter Bewilligung einer Nachfrist zur Zahlung abgelehnt, so kann auch eine steuerlich nicht vorgebildete Geschäftsführerin einer GmbH nicht davon ausgehen, nunmehr die Umsatzsteuervorauszahlungsschuld nicht mehr bedienen zu müssen. Hat sie nicht spätestens anlässlich der erst nach Fälligkeit und unter gleichzeitiger Ablehnung der Stundung gewährten Nachfrist steuerlichen Rat eingeholt, ist ihr das als grobe Fahrlässigkeit haftungsbegründend vorzuwerfen. 2. Säumniszuschläge zu vor Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung des GmbH-Geschäftsführers fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen zählen zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, für die ggf. nach § 69 Satz 1 AO gehaftet wird; die erweiterte Haftung nach § 69 Satz 2 AO betrifft demgegenüber die Säumniszuschläge, die infolge einer steuerlichen Pflichtverletzung entstehen, ohne dass hinsichtlich ihrer Nichtentrichtung eine Pflichtverletzung des Haftungsschuldners vorliegt.