BGH - Urteil vom 06.05.2004
IX ZR 46/03
Normen:
InsO § 60 § 61 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftung des Insolvenzverwalters für die Begründung von Masseverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 46/03

DRsp Nr. 2004/9664

Haftung des Insolvenzverwalters für die Begründung von Masseverbindlichkeiten

1. § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten und legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage für einen Schaden, er aus erst nach Vertragsschluss eingetretenen Gründen entstanden ist.2. Gegenüber der persönlichen Haftung für Masseverbindlichkeiten kann der Insolvenzverwalter sich entlasten, indem er beweist, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichenden Masse auszugehen war oder dass für ihn nicht erkennbar war, dass dies nicht zutraf. Hierzu hat er eine plausible Liquiditätsrechnung zu erstellen und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig zu überprüfen und zu aktualisieren.

Normenkette:

InsO § 60 § 61 S. 1, 2 ;

Tatbestand: