I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit nicht nachfolgende Feststellungen entgegenstehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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