OLG Hamburg - Beschluss vom 08.07.2015
11 U 313/13
Normen:
InsO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2177
BB 2015, 2260
DStR 2015, 13
NZI 2015, 5
NZI 2015, 851
VersR 2016, 245
WM 2015, 2330
ZIP 2015, 1840
ZIP 2015, 72
ZInsO 2015, 1977
ZVI 2016, 95
r+s 2015, 498

Haftung des Insolvenzverwalters wegen Beendigung einer für den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestehenden sog. D&O-Versicherung

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 11 U 313/13

DRsp Nr. 2015/15477

Haftung des Insolvenzverwalters wegen Beendigung einer für den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestehenden sog. D&O-Versicherung

1. Eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters kommt in Betracht, wenn dieser unabgestimmt und ankündigungslos die für den Geschäftsführer bestehende D&O-Versicherung beendet. 2. Die mit dem sog. Claims-Made-Prinzip verbundenen Nachteile in einer D&O-Versicherung stellen eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die regelmäßige dreijährige Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenzantragstellung der Gesellschaft vollständig ausgeschlossen wird.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1;

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.

Nach der Zurücknahme der Berufung des Klägers gegen das der Widerklage des Beklagten teilweise stattgebende Teilurteil verfolgt der Beklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung nunmehr noch die auf Freistellung von dem mit der Klage gemäß § 64 Satz 1 GmbHG gegen ihn geltend gemachten Erstattungsanspruch gerichtete Drittwiderklage weiter.