I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.
Nach der Zurücknahme der Berufung des Klägers gegen das der Widerklage des Beklagten teilweise stattgebende Teilurteil verfolgt der Beklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung nunmehr noch die auf Freistellung von dem mit der Klage gemäß § 64 Satz 1 GmbHG gegen ihn geltend gemachten Erstattungsanspruch gerichtete Drittwiderklage weiter.
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