OLG München - Urteil vom 26.08.2015
7 U 3400/14
Normen:
InsO § 93; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
NZI 2016, 14
ZIP 2015, 2137
ZInsO
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 9825/12

Haftung des Kommanditisten einer Fondsgesellschaft wegen der Zahlung von Zinsen auf ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen

OLG München, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 7 U 3400/14

DRsp Nr. 2015/16939

Haftung des Kommanditisten einer Fondsgesellschaft wegen der Zahlung von Zinsen auf ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.08.2014, Az. 29 O 9825/12, aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.112,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Hat ein Kapitalanleger neben der Übernahme einer Kommanditeinlage einer Fondsgesellschaft ein Darlehen gewährt, so sind Zinszahlungen zurück zu gewähren, soweit der Kapitalanteil des Kommanditisten dessen Haftungssumme unterschreitet. Denn die Gewährung des Darlehens ist als Einlage anzusehen, da sie eng mit der Gesellschafterstellung verknüpft ist. Gem. § 172 Abs. 4 HGB ist die Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründet, wenn und soweit dadurch sein Kapitalanteil unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.

Tenor