KG - Urteil vom 30.07.2015
19 U 7/11
Normen:
HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 93;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 408/10

Haftung des Kommanditisten für die Rückzahlung des Kaufpreises aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen

KG, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 19 U 7/11

DRsp Nr. 2016/18349

Haftung des Kommanditisten für die Rückzahlung des Kaufpreises aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2010 - 2 O 408/10 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.617,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 38/100 und der Beklagte 62/100.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 93;

Gründe:

I.