BGH - Beschluß vom 06.10.2005
IX ZR 132/04
Normen:
KO § 82 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.06.2004

Haftung des Konkursverwalters

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 132/04

DRsp Nr. 2005/18329

Haftung des Konkursverwalters

Der Konkursverwalter kann sich dann nicht auf eine Kollegialgerichtsentscheidung, die ihm rechtmäßiges Handeln bescheinigt, berufen, wenn diese objektiv unrichtig ist und sein Vorgehen aus Rechtsgründen gebilligt hat, die er selbst nicht erwogen hat.

Normenkette:

KO § 82 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Beschwerde des Beklagten:

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Vorwurf, dass der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung nicht überprüft habe, nicht überraschend. Außerdem ist der Standpunkt unrichtig, die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung habe nicht geprüft werden müssen, weil bereits wegen der Gewinnfeststellung Schadenersatzansprüche verfolgt worden seien. Der Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht ausgeschütteter Gewinne und der durch gesetzwidrige Forderungsverrechnungen ausgelöste Anspruch aus § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG auf Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien sind zwei verschiedene Ansprüche. Es geht auch nicht um einen identischen Schaden.