Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Beschwerde des Beklagten:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Vorwurf, dass der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung nicht überprüft habe, nicht überraschend. Außerdem ist der Standpunkt unrichtig, die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung habe nicht geprüft werden müssen, weil bereits wegen der Gewinnfeststellung Schadenersatzansprüche verfolgt worden seien. Der Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht ausgeschütteter Gewinne und der durch gesetzwidrige Forderungsverrechnungen ausgelöste Anspruch aus § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG auf Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien sind zwei verschiedene Ansprüche. Es geht auch nicht um einen identischen Schaden.
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