OLG München - Urteil vom 26.03.2015
24 U 3722/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 und 2; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292; BGB § 989;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1457
NZI 2015, 555
ZInsO 2015, 1226
ZVI 2015, 391
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 085 O 328/13

Haftung des Rechtsanwalts eines zahlungsunfähigen Schuldners wegen der Einziehung von Außenständen und Auskehr an ausgewählte Gläubiger

OLG München, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 24 U 3722/14

DRsp Nr. 2015/7845

Haftung des Rechtsanwalts eines zahlungsunfähigen Schuldners wegen der Einziehung von Außenständen und Auskehr an ausgewählte Gläubiger

1. Es stellt eine vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn der bereits zahlungsunfähige Schuldner einen Rechtsanwalt mit der Einziehung von Außenständen beauftragt und ihn anweist, eingehende Beträge direkt vom Rechtsanwalts-Anderkonto an ausgewählte Gläubiger auszuzahlen.2. Der als anderer Teil nach §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO der Haftung unterliegende Rechtsanwalt kann sich nicht auf die Entreicherung infolge der Auszahlung an Gläubiger berufen, wenn er Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Ein Rechtsanwalt, der den Forderungseinzug übernommen hat, stellt nicht lediglich eine Zahlstelle im Sinn des Urteils des BGH vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - BGHZ 193, 129 dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.08.2014, Az. 085 O 328/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 und 2; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4;