BGH - Urteil vom 23.09.2004
III ZR 256/03
Normen:
BGB § 675 ; StBerG § 68 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 139
BGHReport 2005, 157
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.07.2003

Haftung des Steuerberaters für eine unrentierliche Kapitalanlage

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen III ZR 256/03

DRsp Nr. 2004/16150

Haftung des Steuerberaters für eine unrentierliche Kapitalanlage

1. Bringt ein Steuerberater bei der Vermittlung einer Kapitalanlage seine besondere Erfahrung bei der Beurteilung wirtschaftlicher Sachverhalte und seine Seriösität als Mittel der Förderung des Absatzes gegenüber seinen Klienten ein, so ist er zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss der Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Hierzu gehört auch bereits vorhandenes Interesse an der Anmietung von in einem Anlageobjekt vorhandenen Gewerbeeinheiten.2. Auch wenn ein Zeuge bestätigt hat, dass bestimmte Unternehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt Interesse an der Anmietung von Gewerbeeinheiten hatten, so sind gleichwohl die von dem Geschädigten als Gegenzeugen benannten Unternehmer zu der Frage zu vernehmen, ob tatsächlich zu dem gegebenen Zeitpunkt Interesse an der Anmietung einer Gewerbeeinheit bestand.

Normenkette:

BGB § 675 ; StBerG § 68 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: