FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2004
11 K 3350/02 H
Normen:
AO § 74 ; FGO § 41 § 102 § 155 § 251 Abs. 3 ; ZPO § 240 Abs. 1 ; InsO § 85 § 180 Abs. 2 § 183 Abs. 1 § 185 Satz 2 ;

Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Entstehungszeitpunkt; Steuerschulden; Mitbenutzung; Insolvenzeröffnung; Rechtsstreitunterbrechung; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsantrag - Eigentum am Haftungsgegenstand im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschulden für Haftungsinanspruchnahme gem. § 74 AO ausreichend

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 3350/02 H

DRsp Nr. 2005/12391

Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Entstehungszeitpunkt; Steuerschulden; Mitbenutzung; Insolvenzeröffnung; Rechtsstreitunterbrechung; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsantrag - Eigentum am Haftungsgegenstand im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschulden für Haftungsinanspruchnahme gem. § 74 AO ausreichend

1. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes "Überlassen des Gegenstandes" und "wesentliche Beteiligung" müssen nur bei Entstehen der betrieblichen Steuerschulden, nicht aber bei Inanspruchnahme des Eigentümers als Haftungsschuldner vorgelegen haben. 2. Ob er Haftungsgegenstand von anderen Unternehmern mitbenutzt wurde, ist ohne Bedeutung. 3. Nach Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sowohl der Gemeinschuldner als auch das Finanzamt den Rechtsstreit aufnehmen, wenn der Insolvenzverwalter dessen Aufnahme abgelehnt hat. 4. Für Feststellungsanträge zur Begründetheit des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung zur Tabelle besteht in einem eine titulierte insolvenzbefangene Forderung betreffenden Rechtsstreit kein berechtigtes Interesse.

Normenkette:

AO § 74 ; FGO § 41 § 102 § 155 § 251 Abs. 3 ; ZPO § 240 Abs. 1 ; InsO § 85 § 180 Abs. 2 § 183 Abs. 1 § 185 Satz 2 ;

Tatbestand: