OLG Hamburg - Urteil vom 20.03.2003
10 U 37/02
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 587
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 273/01

Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 10 U 37/02

DRsp Nr. 2004/19301

Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Der Geschäftsführer einer GmbH braucht eine Überschuldungsbilanz nicht aufzustellen, wenn die Fortführung des Unternehmens ohne Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Ihn trifft jedenfalls kein Verschulden, wenn er aufgrund der Auskünfte eines erfahrenen Verbandsberaters davon ausgehen konnte, dass bestimmte Verbindlichkeiten der Gesellschaft (hier: Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters) nicht bestanden.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich als ehemaligen Geschäftsführer der inzwischen im Handelsregister gelöschten "_." Garten- und Freizeitlogistik Handels GmbH ( im Folgenden: "_.." GmbH ) auf Schadensersatz wegen Konkursverschleppung in Anspruch.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf dessen klagabweisendes Urteil vom 30. 5. 2002 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollen Umfangs verwiesen. Das Landgericht hat die Durchgriffshaftung abgelehnt, weil jedenfalls kein Verschulden des Beklagten im Hinblick auf die Verletzung seiner Konkursantragspflicht als Geschäftsführer der _. GmbH gegeben sei. Auf die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird ebenfalls vollen Umfangs Bezug genommen.