I. Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich als ehemaligen Geschäftsführer der inzwischen im Handelsregister gelöschten "_." Garten- und Freizeitlogistik Handels GmbH ( im Folgenden: "_.." GmbH ) auf Schadensersatz wegen Konkursverschleppung in Anspruch.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf dessen klagabweisendes Urteil vom 30. 5. 2002 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollen Umfangs verwiesen. Das Landgericht hat die Durchgriffshaftung abgelehnt, weil jedenfalls kein Verschulden des Beklagten im Hinblick auf die Verletzung seiner Konkursantragspflicht als Geschäftsführer der _. GmbH gegeben sei. Auf die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird ebenfalls vollen Umfangs Bezug genommen.
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