Haftung eines vorläufigen sog. schwachen Verwalters; Zusage der Kostenübernahme aus der Insolvenzmasse
SchlHOLG, Urteil vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 1 U 42/03
DRsp Nr. 2004/14957
Haftung eines vorläufigen sog. schwachen Verwalters; Zusage der Kostenübernahme "aus der Insolvenzmasse"
1. Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr zulässig.2. Der Insolvenzverwalter kann aber persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er zugesagt hat, bestimmte Kosten aus der sich später als unzulänglich herausstellenden Insolvenzmasse zu übernehmen.