FG Saarland - Urteil vom 23.11.2011
2 K 1683/09
Normen:
AO § 69; AO § 191 Abs. 5 Nr. 2; AO § 44 Abs. 2; InsO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1435

Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG bei Insolvenzplanverfahren der AG bei vorheriger Nichteinhaltung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Saarland, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1683/09

DRsp Nr. 2012/6040

Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG bei Insolvenzplanverfahren der AG bei vorheriger Nichteinhaltung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

1. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans einer AG kann die Erfüllung einer planunterworfenen Steuerforderung in der die vereinbarte Quote übersteigenden Höhe lediglich nicht mehr durchgesetzt werden. Die in § 254 Abs. 1 InsO festgeschriebenen Rechtswirkungen stehen, soweit sie die vereinbarte Quote übersteigen, damit einer Erfüllung i. S. d. § 44 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AO nicht gleich. 2. Einem Haftungsbescheid steht nicht entgegen, dass der ihm zu Grunde liegende Steueranspruch aufgrund eines Insolvenzplans gem. § 254 Abs. 1 S. 1 InsO als erlassen gilt, wenn der Haftungsbescheid zum Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen des Insolvenzplans eintraten, bereits ergangen war.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 69; AO § 191 Abs. 5 Nr. 2; AO § 44 Abs. 2; InsO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die haftungsweise Inanspruchnahme des Klägers für Umsatzsteuerschulden der D AG (künftig: AG). Der Kläger war alleiniger Vorstand der AG.