FG Rheinland-Pfalz - GERICHTSBESCHEID vom 10.11.2008
5 K 2040/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative; AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Haftungsschuld des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit?

FG Rheinland-Pfalz, GERICHTSBESCHEID vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 2040/08

DRsp Nr. 2009/3753

Haftungsschuld des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit?

Ist der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines entgeltlichen Anstellungsvertrages Geschäftsführer einer GmbH und führt er die von der GmbH geschuldete Lohnsteuer nicht ab, so wird dadurch keine Masseverbindlichkeit begründet. Wenn der Insolvenzverwalter es dies nicht verhindert, führt dies nicht zum Entstehen einer sonstigen Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative; AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gegen den Kläger den im Streit befindlichen Haftungsbescheid vom 27. August 2007 erlassen durfte. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des K. Mit Beschluss des Amtsgerichts K vom 08. Dezember 2005 wurde über das Vermögen des K das Insolvenzverfahren - Az.: 3 IN ... - eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger, Herr Rechtsanwalt ..., bestellt. Am 24. Februar 2006 zeigte der Kläger als Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an.