BGH - Beschluss vom 03.02.2011
IX ZB 99/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 254
MDR 2011, 388
WM 2011, 416
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 183/08
AG Rottweil, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 208/04

Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner bei ihrer Aufdeckung von anderer Seite

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 99/09

DRsp Nr. 2011/2789

Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner bei ihrer Aufdeckung von anderer Seite

Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.