BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 9/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 27.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 618/08
AG Braunschweig, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 271 IN 33/01

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 9/09

DRsp Nr. 2009/24688

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Hat der Schuldner das Rentenbeginnalter vorgezogen, ohne dies dem Treuhänder anzuzeigen und die pfändbaren Teile der Bezüge an diesen abzuführen, so liegt hierin eine Obliegenheitsverletzung nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO rechtfertigt. 2. Durch die nachträgliche Abführung des zu Unrecht empfangenen Geldbetrages ist eine nachträgliche Heilung dieser Obliegenheitsverletzung nicht mehr möglich, wenn ein Gläubiger diese bereits aufgedeckt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, 2;

Gründe

I.