BGH - Beschluss vom 20.01.2011
IX ZB 242/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1; ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 190/06
LG Stuttgart, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 131/08

Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels der nicht ordnungsgemäßen Vertretung durch eine nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch die angeblich nicht mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 242/08

DRsp Nr. 2011/2810

Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels der nicht ordnungsgemäßen Vertretung durch eine nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch die angeblich nicht mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten

Die im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren erlischt nicht durch den Eröffnungsbeschluss gemäß § 117 Abs. 1 InsO.

Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 werden als unzulässig verworfen.

Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der weitere Beteiligte zu 1 65 % und die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.

Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren dem weiteren Beteiligten zu 1 angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.

Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der weitere Beteiligte zu 1 jeweils 65 %.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.