Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 werden als unzulässig verworfen.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der weitere Beteiligte zu 1 65 % und die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren dem weiteren Beteiligten zu 1 angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der weitere Beteiligte zu 1 jeweils 65 %.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
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