Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte erwirkte am 30. Juni 1999 einen Vollstreckungsbescheid gegen die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) über 23.978,87 DM und leitete danach die Zwangsvollstreckung ein. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stellte die Schuldnerin am 25. August 1999 einen Scheck über 7.271,16 DM und am 28. Oktober 1999 einen weiteren Scheck über 2.000 DM aus, welche die Beklagte einlöste. Am 16. November 1999 zahlte die Schuldnerin weitere 10.728,84 DM. Auf einen am 14. Februar 2000 eingegangenen Antrag hin eröffnete das Amtsgericht Leipzig am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
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