OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2017
I-12 W 19/17
Normen:
BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 242; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1513
ZVI 2018, 236
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 532/14

Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines später abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen I-12 W 19/17

DRsp Nr. 2018/6537

Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines später abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter

Lehnt das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters ab, weil es die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO als nicht erfüllt ansieht, steht dies einer Hemmung der Verjährung unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der PKH-Antrag nicht missbräuchlich war. Ein missbräuchlicher Antrag liegt nicht schon dann vor, wenn der Verwalter das Risiko einer Zurückweisung des PKH-Antrags im Falle eines vollständigen Obsiegens und einer vollständigen Realisierung der Klageforderung gesehen hat, jedoch das Vollstreckungsrisiko höher einschätzt als das Gericht oder die Auffassung vertritt, einem bestimmten Großgläubiger sei generell eine Aufbringung der Prozesskosten nicht zuzumuten. Zu Schenkungsanfechtung bei Veräußerung eines von der Schuldnerin gehaltenen Gesellschaftsanteils zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) vom 12.04.2017 (Eingang bei Gericht: 12.05.2017) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 11.04.2017 (6 O 532/14) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 242;