OLG Hamm - Teilurteil vom 22.09.2016
5 U 129/15
Normen:
BGB § 260 Abs. 1; InsO § 148;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 390/14

Herausgabeansprüche des früheren Besitzers gegen den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Teilurteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 5 U 129/15

DRsp Nr. 2017/1744

Herausgabeansprüche des früheren Besitzers gegen den Insolvenzverwalter

1. Hat der Insolvenzverwalter eine unerlaubte Handlung begangen, so haftet er selbst (hier:auf Herausgabe) und nicht nur die Masse. 2. Zwar ist der Insolvenzverwalter berechtigt, zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände wie auch Geschäftsunterlagen in Besitz zu nehmen. Zwangsweise durchsetzen kann der Insolvenzverwalter diese Befugnis aber nur im Wege der Zwangsvollstreckung. Gleiches gilt für das vorgelagerte zwangsweise Betreten von Büroräumen. 3. Der Insolvenzverwalter kann eine Berechtigung zum zwangsweisen Betreten der Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin und zur Inbesitznahme von Geschäftsunterlagen auch nicht vom Zwangsverwalter herleiten, wenn dieser noch nicht einmal über einen Schlüssel zu den Geschäftsräumen verfügt.

Tenor

Das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird teilweise, soweit die Klageanträge zu 1. und 4. abgewiesen wurden, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Verzeichnis des Bestandes der vom Beklagten am 27. oder 28. November 2012 im vom Kläger genutzten Büro, C-Straße, Y, in Besitz genommenen Unterlagen vorzulegen.