Das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird teilweise, soweit die Klageanträge zu 1. und 4. abgewiesen wurden, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Verzeichnis des Bestandes der vom Beklagten am 27. oder 28. November 2012 im vom Kläger genutzten Büro, C-Straße, Y, in Besitz genommenen Unterlagen vorzulegen.
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