BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZR 32/08
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 225; InsO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 111/07
LG Berlin, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 313/05

Herausnahme von Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Schuldbefreiung; Gleichheitswidrige Benachteiligung von Gläubigern natürlicher Personen durch das Insolvenzplanverfahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 32/08

DRsp Nr. 2010/1279

Herausnahme von Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Schuldbefreiung; Gleichheitswidrige Benachteiligung von Gläubigern natürlicher Personen durch das Insolvenzplanverfahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.886.823,36 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 225; InsO § 227 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).