Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen ... - und die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen ... - werden zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 -
2.
Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 ), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
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