BGH - Beschluss vom 28.06.2012
IX ZR 211/11
Normen:
InsO § 38; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 512/08
OLG Hamm, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 U 48/10

Hinderung einer Kostenfestsetzung durch einen Insolvenzeröffnungsantrag bei Entstehen der Gerichtskosten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 211/11

DRsp Nr. 2012/15250

Hinderung einer Kostenfestsetzung durch einen Insolvenzeröffnungsantrag bei Entstehen der Gerichtskosten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden. Ist ein Rechtsmittel gegen eine Kostengrundentscheidung nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht dem Grunde nach fest.2. Neugläubiger sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst.

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen ... - und die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen ... - werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 38; ZPO § 240;

Gründe

1.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2.

Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 ), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.