BGH - Beschluss vom 03.02.2011
IX ZB 15/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 705/07
LG Augsburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4745/07

Hinderung eines Schuldners an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten infolge Krankheit

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 15/08

DRsp Nr. 2011/2784

Hinderung eines Schuldners an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten infolge Krankheit

Der Versagungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfordert keine Minderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift.

1.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versagungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) eine Minderung der Befriedigung der Gläubiger erfordert, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 7 ff) entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht erforderlich ist.

2.