OLG Hamm - Urteil vom 13.10.2005
27 U 200/04
Normen:
InsO § 135 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ; ZPO § 263 § 296 Abs. 2 § 533 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 94/04

Hinreichende Konkretisierung des Streitgegenstands in zweiter Instanz

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 27 U 200/04

DRsp Nr. 2006/8339

Hinreichende Konkretisierung des Streitgegenstands in zweiter Instanz

1. Der Streitgegenstand kann durch Erklärungen in zweiter Instanz hinreichend konkretisiert werden, wenn die Klage war in erster Instanz mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig war. Da dieser Mangel durch die entsprechende Erklärung rückwirkend geheilt werden konnte und ein entsprechender Hinweis bereits durch das Landgericht geboten war, durfte die notwendige Erklärung in zweiter Instanz nachgeholt werden. 2. Das echte Factoring ist nach allgemeiner Auffassung rechtlich als Kauf einzuordnen und nur das unechte Factoring den Kreditgeschäften zuzuordnen.

Normenkette:

InsO § 135 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ; ZPO § 263 § 296 Abs. 2 § 533 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin macht Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung geltend.

Die Schuldnerin, über deren Vermögen am 1.1.2003 auf Eigenantrag vom 22.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, entstand im Jahre 1998 durch den Zusammenschluss der Firmen Z und I. Kommanditistin war ab Ende 1998 die X GmbH & Co in S. Deren Kommanditanteil von zuletzt 3,531 Mio. DM ging im Jahre 2002 im Wege der Sonderrechtsnachfolge i.H.v. 1,177 Mio. DM auf Dr. X2 und i.H.v. 2,354 Mio. DM auf I über. Diese beiden waren zugleich mit je 3,077586 Mio. DM als Kommanditisten an der X GmbH & Co beteiligt.