BFH - Urteil vom 20.03.2012
VII R 12/11
Normen:
InsO § 302 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1261/10

Hinterziehungszinsen als Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO; Akzessorietät des Zinsanspruchs im Rahmen von Steuerschulden

BFH, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen VII R 12/11

DRsp Nr. 2012/10048

Hinterziehungszinsen als Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO; Akzessorietät des Zinsanspruchs im Rahmen von Steuerschulden

Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (AG) F vom 4. Juni 2009 wurde der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wegen Steuerhinterziehung betreffend die Jahre 1999 bis 2003 zu einer Geldstrafe verurteilt. Durch Beschluss des AG A vom 5. Dezember 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 meldete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Hinterziehungszinsen gemäß § 235 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 174 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle an.

Mit Bescheid vom 16. März 2010 stellte das FA die vom Kläger bestrittenen Forderungen gemäß § 251 Abs. 3 AO als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO fest.