I.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (AG) F vom 4. Juni 2009 wurde der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wegen Steuerhinterziehung betreffend die Jahre 1999 bis 2003 zu einer Geldstrafe verurteilt. Durch Beschluss des AG A vom 5. Dezember 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 meldete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Hinterziehungszinsen gemäß § 235 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 174 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle an.
Mit Bescheid vom 16. März 2010 stellte das FA die vom Kläger bestrittenen Forderungen gemäß § 251 Abs. 3 AO als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO fest.
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