Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B. gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 EUR). Im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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