BGH - Beschluß vom 19.01.2006
IX ZR 262/03
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1/03
LG Neubrandenburg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 310/99

Hinweispflichten des Gerichts in einem gesamtvollstreckungsrechtlichen Anfechtungsprozess

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 262/03

DRsp Nr. 2006/6301

Hinweispflichten des Gerichts in einem gesamtvollstreckungsrechtlichen Anfechtungsprozess

Ist aufgrund einer prozessleitenden Verfügung hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden kann, so haben die Parteien sich hierauf einzurichten und zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorzutragen.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 139 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B. gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 EUR). Im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).