Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2013 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H..
Der Streitwert wird auf 448.500,24 € festgesetzt.
Beide Beschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
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