BGH - Beschluss vom 06.02.2014
IX ZR 53/13
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 642
BFH/NV 2014, 1007
DStR 2014, 975
DStRE 2014, 894
GmbHR 2014, 375
MDR 2014, 527
NJW-RR 2014, 827
NZI 2014, 308
NZI 2014, 5
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 104/10
OLG Schleswig, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 14/11

Hinweispflichten eines Steuerberaters im Zusammenhang mit konkreten Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 53/13

DRsp Nr. 2014/4252

Hinweispflichten eines Steuerberaters im Zusammenhang mit konkreten Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H..

Der Streitwert wird auf 448.500,24 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1;

Gründe

Beide Beschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.