LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2017
6 Sa 582/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 7 Abs. 2; InsO § 45; InsO § 191 Abs. 1; InsO § 198; Art. 5 EGRL 23/2001; Art. 8 EGRL 94/2008;
Fundstellen:
BB 2017, 948
NZI 2017, 980
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1812/15

Höhe der Betriebsrente bei einem Betriebsübergang in der InsolvenzHaftung des Erwerbers für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 582/16

DRsp Nr. 2017/4870

Höhe der Betriebsrente bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz Haftung des Erwerbers für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik

1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht.2. Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen.