OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.03.2016
4 U 130/14
Normen:
InsO § 167 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2016, 491
ZInsO 2016, 1313
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 80/14

Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Erteilung einer Auskunft gem. § 167 Abs. 2 InsO

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 4 U 130/14

DRsp Nr. 2016/9579

Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Erteilung einer Auskunft gem. § 167 Abs. 2 InsO

Zur Beschwer eines Insolvenzverwalters bei einer Verurteilung zur Auskunft nach § 167 Abs. 2 InsO.

Legt der Insolvenzverwalter gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem. § 167 Abs. 2 InsO Berufung ein, so hat er dazulegen und zu beweisen, dass die Rechtsmittelbeschwer 600 EUR übersteigt. Die Berufung darauf, er habe die Geschäftsunterlagen anzufordern, transportieren zu lassen und mindestens 1 - 2 Tage zu sichten, reicht hierfür nicht aus.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.9.2014 (Aktenzeichen 1 O 80/14) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300 € und aus dem zweitinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 167 Abs. 2;

Gründe:

A.