OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.08.2016
6 W 45/16
Normen:
InsO § 5 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 2427
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IN 438/14
LG Frankenthal, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 91/15

Höhe der Vergütung des im Regelinsolvenzverfahren bestellten Sachverständigen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 6 W 45/16

DRsp Nr. 2016/19243

Höhe der Vergütung des im Regelinsolvenzverfahren bestellten Sachverständigen

InsO § 5 Abs. 1 1. Die Höhe der Vergütung des in einem Regelinsolvenzverfahren bestellten Sachverständigen, der nicht zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (sog. isolierter Sachverständiger), richtet sich nicht nach § 9 Abs.2 JVEG, sondern liegt regelmäßig darüber.2. Für die Eingruppierung des Sachverständigen in eine Honorargruppe kommt es auf den dem Sachverständigen erteilten Auftrag an, nicht auf das Ergebnis seines Gutachtens.

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. R. wird der Beschluss des LandgerichtsFrankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2016 (Az. 1 T 91/15) aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen vom 04.03.2015 wird auf die Beschwerde des Sachverständigen geändert: Die Vergütung des Sachverständigen wird auf

942,60 € festgesetzt.

2.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.